Zoll online - Fachmeldungen - Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Türkei und nach Syrien

2023-03-08 14:52:34 By : Ms. Fandy Lee

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Mit der Zoll aktuell veröffentlicht die Generalzolldirektion besondere Brennpunktthemen des Zolls. Pro Jahr erscheinen sechs Hefte.

Bürgerinnen und Bürger erhalten immer wieder Zahlungsaufforderungen, die angeblich von Zollbehörden stammen sollen. Hier erfahren Sie, wie Sie Phishing-Mails und gefälschte Steuerbescheide erkennen können.

Als Ansprechpartner für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung steht Ihnen das Arbeitsgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ihres zuständigen Hauptzollamts zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen sind für die Registrierung notwendig und wie erfolgt diese?

Hier finden Sie analytisch und statistisch aufbereitete Arbeitsergebnisse der Financial Intelligence Unit .

Der erste Podcast des Zolls, der die Frage klärt "Haben Sie was zu verzollen?", oder anders: "Wozu braucht man eigentlich den Zoll?" Jetzt reinhören in die ersten Folgen!

Die Arbeitsergebnisse der deutschen Zollverwaltung für das vergangene Jahr wurden veröffentlicht und in einer Pressekonferenz präsentiert.

Der Zoll stellt in dieser Rubrik Podcasts, Fotos und Videos zum kostenfreien Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Thema Urheberrecht!

Die Regelungen zur Beamten-, Richter- oder Berufssoldatenversorgung umfassen Leistungen der Alters- und Hinterbliebenensicherung. Das für Sie zuständige Service-Center des Zolls finden Sie hier.

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Auch bei Spenden in Notlagen wie zum Beispiel nichtkommerziellen Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten.

Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Beschränkungen für Lieferungen nach Syrien verwiesen.

Länderembargo Syrien Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Ausreise aus Deutschland auch für mitgeführte Spendengelder eine schriftliche Anmeldepflicht für Barmittel ab einem Betrag von 10.000 Euro gilt. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Reisende auf der Internetseite des Zolls sowie bei jeder Zolldienststelle.

Auf den Internetseiten des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) finden Sie Informationen zur Hilfe mit Sach- und Geldspenden über die anerkannten Hilfsorganisationen. Danach wird von der Durchführung eigener Hilfstransporte durch Privatpersonen in das Erdbebengebiet derzeit dringend abgeraten.

Informationen des BKK zum Erdbeben in der Türkei und Syrien

Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.

Zu genehmigungspflichtigen Waren gehören z.B. Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind, und in bestimmten Fällen auch Schutzausrüstung.

Hilfestellungen bei der Klärung der Genehmigungspflicht leisten die örtlich zuständigen Ausfuhrzollstellen, in deren Bezirk der Transport beginnt.

Wenn die Waren oder Teile der Sendung genehmigungspflichtig sind, ist zwingend das zweistufige Ausfuhrverfahren in Deutschland zu nutzen.

Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat Es bedarf daher stets einer elektronischen Ausfuhranmeldung im IT-System ATLAS und der Beteiligung einer im Binnenland (z.B. in Deutschland) gelegenen Ausfuhr- und einer an der EU-Außengrenze (z.B. in Griechenland) gelegenen Ausgangszollstelle. Nach Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle (erste Stufe) ist die Sendung an der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen und die Ausfuhrdokumente (z.B. das Ausfuhrbegleitdokument) bzw. die Registriernummer (MRN - Master Reference Number ) sind vorzulegen (zweite Stufe).

Die zuständige Ausfuhrzollstelle in Deutschland finden Sie hier:

Zollstellensuche (in englischer Sprache) Detaillierte Informationen für die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung finden Sie hier:

Bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung ist grundsätzlich eine EORI-Nummer erforderlich. Diese dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Eine EORI-Nummer ist bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren stets erforderlich, sofern eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt bzw. in Anspruch genommen wird.

Weitere Informationen zur EORI-Nummer finden Sie hier:

Fragen und Antworten zur EORI-Nummer

Sofern Sie nicht selbst über die Möglichkeit verfügen, eine elektronische Anmeldung in ATLAS abzugeben, können Sie damit auch eine im Außenhandel tätige Person (z.B. Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen. Diese kennen die Verfahrensregelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und die technischen Voraussetzungen für das Senden und Empfangen von Nachrichten im IT-System ATLAS-Ausfuhr.

Alternativ können Sie die Ausfuhranmeldung auch über die Internetanwendung IAA-Plus abgeben.

Mit der IAA-Plus besteht in Deutschland die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben. Mit der IAA-Plus müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels zertifizierter Software. Erläuterungen zu den Datenelementen einer Ausfuhranmeldung enthält das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und WiederausfuhrmitteilungenPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei Ein Zertifikat von ELSTER ist wegen des Verzichts auf eine Unterschrift notwendig.

Ebenso benötigen Sie immer eine EORI-Nummer.

Weitere Informationen zu IAA-Plus finden Sie hier:

Sachspenden und Hilfslieferungen in die Türkei können mündlich zur Ausfuhr direkt bei der letzten Zollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union (z.B. deutsche Ausgangszollstelle im Luftverkehr oder Ausgangszollstelle in Griechenland) angemeldet werden. Eine vorherige Ausfuhranmeldung in Deutschland ist dann nicht erforderlich. Alternativ kann auch das zweistufige Ausfuhrverfahren genutzt werden (wie unter 1. beschrieben). Dies bietet sich z.B. an, wenn ein Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis benötigt wird. Für Hilfslieferungen kann mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren die Warennummer 9919 0000 verwendet werden.

Sachspenden und Hilfslieferungen, die als Nichtunionswaren, durch die EU mit Ziel Türkei befördert werden, um dort den Opfern des Erdbebens zu helfen, können im Zeitpunkt des Verbringens in die EU mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. In diesem Fall ist nur die Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren (Formular im Anhang 71-01 UZK-DA) auszufüllen.

Anhang 71-01 UZK-DAPDF | 394 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Dieses Formular ist national mit dem Formular 0278 umgesetzt worden und kann über den folgenden Link ausgefüllt werden:

Vorübergehende Verwendung - Aufstellung/Unterlage, um eine mündliche Zollanmeldung zu unterstützen

Die Waren sind im unveränderten Zustand in die Türkei wiederauszuführen. Hierfür ist auch eine mündliche Anmeldung zulässig.

Daneben kann die Beförderung der hier in Rede stehenden Hilfslieferungen in die Türkei grundsätzlich auch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens erfolgen. Hier ist die Erleichterung der mündlichen Zollanmeldung, so wie bei der Ausfuhr oder der vorübergehenden Verwendung, jedoch nicht vorgesehen. Auch ist bei der Inanspruchnahme des Versandverfahrens, mit wenigen Ausnahmen, die Leistung einer Sicherheit verpflichtend.

Das zweistufige Ausfuhrverfahren (wie unter 1. beschrieben) ist grundsätzlich zu nutzen:

Bei unmittelbaren Ausfuhren aus Deutschland (z.B. im Luftverkehr) können nicht genehmigungspflichtige Hilfslieferungen bzw. Sachspenden unabhängig vom Wert mündlich bei der deutschen Ausgangszollstelle (z.B. Flughafenzollstelle im Luftverkehr) angemeldet werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist nicht erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Postsendungen, die von der Deutschen Post AG sowie Express- und Kurierdiensten und ähnlichem nach Syrien befördert werden (siehe oben).

Auf die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen gemäß Art. 2c Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird hingewiesen.

Sie haben eine De-Mail-Adresse des Zolls angeklickt. Nachrichten per De-Mail können Sie nur an den Zoll versenden, wenn Sie selbst über ein De-Mail-Konto und eine De-Mail-Adresse verfügen.

Dafür müssen Sie sich bei einem Anbieter Ihrer Wahl registrieren (Infos unter: https://www.de-mail.info/).

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